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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - 10 Sa 145/11   

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https://dejure.org/2011,23936
LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - 10 Sa 145/11 (https://dejure.org/2011,23936)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.05.2011 - 10 Sa 145/11 (https://dejure.org/2011,23936)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 10 Sa 145/11 (https://dejure.org/2011,23936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 77 Abs 5 BetrVG, § 91a ZPO
    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine bis auf weitere Regelung geltende Betriebvereinbarung kann nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG auflösend gekündigt werden; Voraussetzungen für die Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5
    Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Zahlungsklage auf Zulagen und Prämien aufgrund fortgeltender Betriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - keine tarifvertragliche

    Dieser besteht darin, dass dem Kläger wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12

    Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche

    Der dem Kläger für die in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2012 geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbzG zu gewährende angemessene Ausgleich besteht nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer darin, dass ihm wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).
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