Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - 10 Sa 145/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 77 Abs 5 BetrVG, § 91a ZPO
Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine bis auf weitere Regelung geltende Betriebvereinbarung kann nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG auflösend gekündigt werden; Voraussetzungen für die Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5
Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Zahlungsklage auf Zulagen und Prämien aufgrund fortgeltender Betriebsvereinbarung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 27.10.2010 - 1 Ca 1066/10
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - 10 Sa 145/11
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - keine tarifvertragliche …
Dieser besteht darin, dass dem Kläger wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - für eine Stewardess mit Zugschaffnerfunktion) . - LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12
Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche …
Der dem Kläger für die in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2012 geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbzG zu gewährende angemessene Ausgleich besteht nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer darin, dass ihm wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).